Satzung

Satzung der Sportgemeinschaft Eichenkreuz e.V.
(PDF, 614 KB, Stand 29.03.2017)

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Sportgemeinschaft Eichenkreuz Karlsruhe e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Durch Ausübung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen will die Sportgemeinschaft zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung und Gemeinschaftsbildung seiner Mitglieder beitragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Als Mitglied kann jeder auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden, der bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Mitglieder sind ab 16 Jahren in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Alle Mitglieder unter 18 Jahren sind nach Vollendung des zehnten Lebensjahres bei der Jugendversammlung stimmberechtigt.

2. Die Mitglieder, mit Ausnahme der von der Mitgliederversammlung bestimmten Ehrenmitglieder und der über 90-jährigen Mitglieder, zahlen einen jährlichen Beitrag. Die Beitragsstruktur und die Höhe des Beitrags werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Beitrag kann durch den Vorstand ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich für das laufende Geschäftsjahr am 1. Februar fällig. Die erstmalige Beitragspflicht inkl. Aufnahmegebühr entsteht für neue Mitglieder am 1. des Monats, der der Beitrittserklärung folgt und ist für das Restjahr im voraus fällig.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist 2 Monate vorher der Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, Beitragsrückstände oder sonstige Forderungen des Vereins vor dem Ausscheiden zu begleichen.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den erweiterten Vorstand, wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung längere Zeit nicht nachkommt. Ein vom erweiterten Vorstand zu bildender Unterausschuss von mindestens drei Mitgliedern hat die Aufgabe den Vorgang sorgfältig zu prüfen, dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben und dem erweiterten Vorstand eine Empfehlung auszusprechen. In dringenden Fällen hat der 1. Vorsitzende das Recht, dem Mitglied den Aufenthalt in den Vereinsräumen und die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung des Unterausschusses zu verbieten.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand (vertretungsberechtigter und erweiterter Vorstand).

1. Die Ämter und Funktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können diese im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der erweiterte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Ein durch diese Entscheidung begünstigtes Vorstandsmitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen und darf zudem den Verein bei der Beschlussumsetzung nicht vertreten, soweit es dem vertretungsberechtigten Vorstand angehören sollte.

Für den Fall, dass ein Amt oder eine Funktion nicht mehr ausgeübt wird, entfällt die Grundlage für einen Dienstvertrag mit dem Verein.

2. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. § 4 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Für alle Beschlüsse, ausgenommen Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, genügt eine Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind vom/der Schriftführer/in zu protokollieren.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des vertretungsberechtigten Vorstands und des Berichts des/der Kassenwartes/in sowie deren Entlastung,
b) Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
c) Wahl des erweiterten Vorstands und Bestätigung des/der Jugendwartes/in/e und der Jugendordnung,
d) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages und der Abteilungsbeiträge,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den erweiterten Vorstand und
g) Sonstige Punkte und Anträge

5. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder einem/einer 2. Vorsitzenden geleitet. Während der Vorsitzendenwahl führt ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied den Vorsitz.

6. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, so oft er es für nötig hält. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beim vertretungsberechtigten Vorstand, mit Angabe des Grundes/der Gründe, beantragt. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich zu erfolgen.

7. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einem oder mehreren zweiten Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Kassenwart/in.

Dem vertretungsberechtigten Vorstand obliegt die Geschäftsführung.

Der/die 1. Vorsitzende, bzw. der/die 2. Vorsitzende/n, der/die Geschäftsführer/in und der/die Kassenwart/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.

8. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand, dem/der Schriftführer/in, einem/einer Jugendwart/in oder mehreren Jugendwart/en/innen, den Abteilungsleiter/n/innen und den Beisitzer/n/innen. Die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, soweit diese nicht die Geschäftsführung betreffen, erfolgt durch den erweiterten Vorstand.

9. Eine Person kann bis zu drei Posten im erweiterten Vorstand in Personalunion innehaben.

10. Alle Vorstandsmitglieder sind mit Ausnahme des/der Jugendwartes/e/innen von der Mitgliederversammlung für
zwei Jahre zu wählen, Wiederwahl ist zulässig. Der/die Jugendwart/e/innen wird/werden von den Mitgliedern der Jugendabteilungen für zwei Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

11.Der/die Schriftführer/in hat über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom/von der Schriftführer/in und von dem/der 1. Vorsitzenden bzw. einem/einer 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

12. Die Mitgliederversammlung kann als beratendes Gremium einen Ältestenrat wählen. Dieser besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Sie werden bis auf Widerruf bestimmt.

§ 5
Jugendordnung

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.

2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung und wählt die Jugendwart/e/innen. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Jugendordnung und die gewählten Jugendwart/e/innen müssen in der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 6
Vereinsvermögen und seine Verwendung

1. Zur Bestreitung der Aufwendungen des Vereins dienen:

a) Die Beiträge der Mitglieder,
b) sonstige Zuwendungen und Spenden,
c) Erträgnisse aus Vereinsvermögen und Veranstaltungen des Vereins.

2. Alle Mittel und Einkünfte des Vereins sind allein für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins bestimmt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (die Regelung in § 4 Ziffer 1 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt).

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessene Aufwendungsersatzansprüche von Mitgliedern, Übungsleitern/innen, Funktionsträgern/innen und Dritten können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes im Detail geregelt werden.

4. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 7
Kassenführung

1. Der/die Kassenwart/in hat die gesamte Rechnungs‑ und Buchführung zu besorgen.
Er/Sie hat jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

2. Die Buchführung ist jährlich einmal von zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende Kassenprüfer/innen zu überprüfen.

3. Der/die Kassenprüfer/innen haben der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

§ 8
Haftung

1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für Diebstahl oder fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von vereinseigenen oder angemieteten Anlagen oder Einrichtungen, oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 9
Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 10
Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur mit Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder des Vereins aufgelöst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das, nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen, in die Verwaltung des Badischen Sportbundes, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.03.2017 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.